JudikaturJustizRS0007336

RS0007336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 2022

Der mit einem Verkehrsrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen.

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