RS0007331 – OGH Rechtssatz
RS0007331 – OGH Rechtssatz
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Führt eine verfahrensrechtliche Entscheidung im Ergebnis dazu, daß die Verfolgung eines materiellen Anspruchs in ein Verfahren verwiesen wird, das gegenüber dem Verlassenschaftsverfahren keinen geringeren Rechtsschutz gewährt, so kann von einer drohenden Rechtsverweigerung keine Rede sein.