JudikaturJustizRS0007296

RS0007296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1976

Für die Todeserklärung ist das Heimatrecht maßgebend. Ausländische Gerichte können daher Österreicher nicht mit Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich für tot erklären. (französisches Gericht).

Entscheidungen
5