§ 20
§ 20 — AußStrG
§ 20 — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192606
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder eine sonstige schutzberechtigte Person betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl einer schutzberechtigten Person gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.
(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.