JudikaturJustizRS0007258

RS0007258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2023

Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangt ist.

Entscheidungen
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