Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg erlangte von einem psychiatrischen Gutachten Kenntnis, das im Zuge eines gegen Clemens H***** eingeleiteten Strafverfahrens erstattet worden war. In diesem Gutachten ist festgehalten, daß bei Clemens H***** eine paranoide Geisteskrankheit best…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der angefochtene Beschluß und auch die dem Betroffenen zugekommene Ausfertigung desselben entsprechen den Formvorschriften der §§ 429 Abs 2, 417 Abs 1 ZPO. Die Anführung der Worte „Republik Österreich“ und die Aufnahme dessen „Hoheitszeichens“…