JudikaturJustizRS0007139

RS0007139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1985

Auch der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, das zwar den Fall einer Wiedereinsetzung für gegeben erachtet, aber zunächst nur mit der Aufhebung der sie versagenden Entscheidung der ersten Instanz vorgeht, weil die tatsächlichen Grundlagen für den Antrag in der ersten Instanz nicht erhoben wurden, ist - trotz Rechtskraftvorbehaltes - unanfechtbar.