Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 309,70 EUR (darin enthalten 51,62 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens…
Text Begründung: Das Urteil des Erstgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am 29. 4. 2010 elektronisch zugestellt. Dieser brachte am 28. 5. 2010 elektronisch eine Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Die vierwöchige Berufungsfrist habe am 27. 5. 2010 geendet. Da…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands oder das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (§ 519 Abs 1 ZPO; RIS Justiz RS0043893; RS0043882), er ist aber nicht berechtigt. Da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am Donnerstag, den 27. 5. 2010 abgelaufen ist,…