RS0006998 – OGH Rechtssatz
RS0006998 – OGH Rechtssatz
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Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewährt wurden, insbesondere darauf Bedacht genommen wurde, daß durch die Entscheidung das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird.