JudikaturJustizRS0006922

RS0006922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in § 181a Abs 1 ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretationen der §§ 257 ff AußStrG).

Entscheidungen
11