JudikaturJustizRS0006882

RS0006882 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2019

Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (so bereits SZ 26/203).

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