JudikaturJustizRS0006790

RS0006790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2018

Das Recht, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, enthebt den Rechtsmittelwerber nicht der Notwendigkeit, den Tatbestand, auf den er seinen Antrag stützen will, schon in der ersten Instanz vorzubringen.

Entscheidungen
13