JudikaturJustizRS0006634

RS0006634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1987

Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, weil sich das nach § 265 ABGB in den Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen verantwortlich Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Pflichten nicht entziehen kann.