RS0006265 – OGH Rechtssatz
RS0006265 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint.