JudikaturJustizRS0006265

RS0006265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2014

Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint.

Entscheidungen
14