JudikaturJustizRS0006253

RS0006253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1984

Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach § 196 Abs 2 StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.