RS0006253 – OGH Rechtssatz
RS0006253 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach § 196 Abs 2 StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.