JudikaturJustizRS0006165

RS0006165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1957

Der Beschluß auf Volljährigerklärung ist dem Jugendamt auch dann zuzustellen, wenn ein Vertreter des Jugendamtes bei Antragstellung und anschließender sofortiger Volljährigerklärung anwesend war.