JudikaturJustizRS0006070

RS0006070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2000

Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegenteil der Erfüllung der vom Gesetz dem Gericht ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), also im öffentlichen Interesse über das Parteienvorbringen hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit den Parteien weitesgehend Chancengleichheit zu gewähren.

Entscheidungen
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