RS0005902 – OGH Rechtssatz
RS0005902 – OGH Rechtssatz
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Der Widerspruch ersetzt nur die vor der Erlassung der EV unterbliebene Vernehmung des Gegners der gefährdeten Partei und eröffnet keineswegs der gefährdeten Partei die Möglichkeit, nunmehr andere Rechtsgründe für ihren Antrag geltend zu machen oder auszuführen; die Überprüfung der EV kann also nur auf Basis des Rechtsgrundes, den die gefährdete Partei im Antrag auf Erlassung der EV geltend gemacht hat, erfolgen.