JudikaturJustizRS0005858

RS0005858 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2001

Wurde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 396 EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung erlegt, so ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden; sie verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden.

Entscheidungen
18