JudikaturJustizRS0005749

RS0005749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1987

Zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 394 EO. - Daß das nach § 394 Abs 1 EO gegebenenfalls durchzuführende Verfahren ein amtswegiges ist, bedeutet nicht, daß der Gegner, ähnlich wie im Fall eines zu behebenden Formfehlers, vom Gericht zur Einbringung eines inhaltlich geeigneten Antrages anzuleiten wäre. Der Gegner der gefährdeten Partei wird in bezug auf die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution gemäß § 56 Abs 3 ZPO, §§ 402, 78 EO Pfandgläubiger. Ist der durch dieses Pfandrecht zu sichernde Anspruch des Gegners auf Befriedigung aus der Kaution dadurch, daß er ihn nicht wirksam geltend machte, erloschen, so bedingt dies auch das Erlöschen des nur akzessorischen Pfandrechtes.

Entscheidungen
4