JudikaturJustizRS0005746

RS0005746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2000

Die Antragstellung nach § 394 EO ist nicht befristet. Ersatzansprüche nach § 394 EO können daher, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, nicht durch das Verstreichen einer verfahrensrechtlichen Antragsfrist erlöschen.

Entscheidungen
5