Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Kläger war seit 1. 2. 1988 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Er wurde am 5. 4. 1991 entlassen. Seither ist er im selben Geschäftszweig wie seine frühere Dienstgeberin selbständig tätig. Er begehrt von der Beklagten an Kündigungsentschädigung, Provisionen, Reisespesen un…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Beklagten ist trotz Einschränkung des Klagebegehrens um den durch die EV gesicherten Teil zulässig; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 399 Abs 1 Z 4 EO kann die Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung beantragt werden, wenn der Anspruch der …