JudikaturJustizRS0005589

RS0005589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1988

Bei der Bemessung des Befreiungsbetrages zur Abwendung einer einstweiligen Verfügung ist von dem Wert des zu sichernden Anspruches auszugehen. Eine gefährdete Partei wird immer dann genügend gesichert sein, wenn ihr durch die Bestimmung eines Geldbetrages die Möglichkeit geboten wird, im Falle des Obsiegens aus diesem Geldbetrag den Zustand auf Kosten des Antragsgegners wiederherzustellen, wie er vor Eingriff in den zu sichernden Anspruch bestanden hat.

Entscheidungen
7