JudikaturJustizRS0005353

RS0005353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2013

Die Gewalt im Sinne des § 381 Z 2 EO muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwanges oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen. Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen.

Entscheidungen
13