JudikaturJustizRS0005311

RS0005311 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2020

Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei.

Entscheidungen
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