JudikaturJustizRS0005298

RS0005298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2013

Eine eidesstättige Erklärung der gefährdeten Partei, mit der sie ihre Behauptungen bestätigt oder wiederholt, ist kein geeignetes Bescheinigungsmittel, wohl aber die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Parteien durchzuführen ist.

Entscheidungen
15