Spruch Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 517,52 EUR (darin 86,25 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die erstbeklagte GmbH ist im Firmenbuch des Handelsgerichts W***** zu FN ***** mit dem Sitz in Wien eingetragen und betreibt in ***** W*****, den Gastronomiebetrieb O*****. Gesellschafter mit jeweils 47,5 % Anteilen sind der Kläger und die Zweitbeklagte, Minderheitsgesellschafterin mit 5…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekurse der Beklagten sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt. Beide Rechtsmittelwerber bringen vor, soweit sich das Rekursgericht (implizit) auf die „Holzmüller-Doktrin“ gestützt habe, übersehe es, dass danach die fehlende Zustimmung der Hauptver…