JudikaturJustizRS0005233

RS0005233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2015

Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgend eines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden.

Entscheidungen
8