RS0005225 – OGH Rechtssatz
RS0005225 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. Das Verfahren ist auf den von der gefährdeten Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruches herangezogenen Rechtsgrund zu beschränken. Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf EV abzuweisen.