JudikaturJustizRS0005182

RS0005182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1999

Der Mietzinskläger hat das Recht, daß die vom Mieter in den Bestandgegenstand eingebrachten Fahrnisse "nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen, daher es außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten hiezu keiner Tagsatzung bedarf". Es ist weder die Bescheinigung des Anspruches, noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich.

Entscheidungen
5