JudikaturJustizRS0005129

RS0005129 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2007

Das Veräußerungs- und Belastungsverbot des § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich seiner Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB.

Entscheidungen
6