JudikaturJustizRS0005058

RS0005058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2002

Bei der Verteilung der Verteilungsmasse im Zwangsversteigerungsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Prozeßkosten und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs. 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, gemäß § 216 Abs. 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital.

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