JudikaturJustizRS0005047

RS0005047 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2002

Im Recht unbeteiligter Dritter darf durch eine einstweilige Verfügung nicht eingegriffen werden (vgl SZ 24/151). Das Gericht kann der Gewerbebehörde nicht vorschreiben, ob sie in einer gewerbebehördlichen Angelegenheit eine Entscheidung treffen darf oder nicht; dies würde dem im Art 94 B-VG ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen.

Entscheidungen
7