JudikaturJustizRS0004985

RS0004985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 1925

Ein Betrag, der vom Ausgleichsschuldner innerhalb 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zur Sicherstellung und zur Vermeidung einer Sicherungsexekution zu Gericht erlegt wurde, kann dem Gläubiger, dessen Exekutionstitel mittlerweile vollstreckbar wurde, ohen Zustimmung des Ausgleichsschuldners nicht ausgefolgt werden.