RS0004979 – OGH Rechtssatz
RS0004979 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der vom Verpflichteten zwecks Abwendung der Sicherungsexekution zur Deckung der Kosten erlegte Betrag ist nicht dem betreibenden Gläubiger auszufolgen, sondern mit dem Kapital sicherzustellen.