JudikaturJustizRS0004979

RS0004979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 1924

Der vom Verpflichteten zwecks Abwendung der Sicherungsexekution zur Deckung der Kosten erlegte Betrag ist nicht dem betreibenden Gläubiger auszufolgen, sondern mit dem Kapital sicherzustellen.