JudikaturJustizRS0004860

RS0004860 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2007

Die Beugestrafe ist primär nach Art und Schwere des Zuwiderhandelns innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens auszumessen; daneben ist jedoch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten möglich.

Entscheidungen
5