JudikaturJustizRS0004859

RS0004859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1933

Das Rekursgericht kann die Löschung der trotz Nichterlages der vom Rekursgerichte abgeforderten Sicherheit vollzogener Pfandrechtsvormerkung anordnen, wenngleich nach Bewilligung der Exekution der Exekutionstitel von der zweiten Instanz bestätigt wurde.