RS0004859 – OGH Rechtssatz
RS0004859 – OGH Rechtssatz
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Das Rekursgericht kann die Löschung der trotz Nichterlages der vom Rekursgerichte abgeforderten Sicherheit vollzogener Pfandrechtsvormerkung anordnen, wenngleich nach Bewilligung der Exekution der Exekutionstitel von der zweiten Instanz bestätigt wurde.