RS0004801 – OGH Rechtssatz
RS0004801 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz begünstigt gegenüber dem nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 KO erhobenen Anfechtungsanspruch die Forderung des Anfechtungsgegners an Prozeß- und Exekutionskosten nicht. Auch § 371 Z 2 EO schafft keine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 30 und 31 KO, wenn die Sicherung des Anspruches auf Grund eines im Mandats- oder Wechselverfahren erlassenen Zahlungsauftrages erwirkt wurde.