RS0004511 – OGH Rechtssatz
RS0004511 – OGH Rechtssatz
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Die Sonderbestimmung des § 356 Abs 1 EO gilt nur für Störungen, die im Erkenntnisverfahren noch nicht beanstandet werden konnten, weil sie erst später entstanden sind. Daraus folgt aber nicht, daß dem Betreibenden die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zu verwehren wäre, wenn der Verpflichtete einen bereits bei Schaffung des Exekutionstitels bestehenden rechtswidrigen Dauerzustand weiterhin aufrechterhält.