JudikaturJustizRS0004458

RS0004458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2018

Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf, so wie wenn sie anlässlich einer erst jetzt beantragten Bewilligung der Exekution verhängt worden wäre, darf also zum Beispiel nicht in der Verhängung der Haft bestehen oder nur wegen der "Wiederholung" des Zuwiderhandelns entsprechend höher bemessen werden.

Entscheidungen
8