JudikaturJustizRS0004431

RS0004431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Zur Exekutionsführung nach § 355 EO muss eine von der verpflichteten Partei nach Entstehung des Exekutionstitels gesetzte Handlung - Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - vorliegen, während die bloße Aufrechterhaltung eines schon vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustandes keine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigt.

Entscheidungen
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