JudikaturJustizRS0004404

RS0004404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Wurde iSd § 572 ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.