RS0004358 – OGH Rechtssatz
RS0004358 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren nach § 352 EO darf das (Rekurs) Gericht den Zuschlag nicht deshalb aufheben, weil das Pflegschaftsgericht die Versteigerungsbedingungen oder den Zuschlag nicht genehmigte. Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß der Zuschlag für eine im Eigentum eines Pflegebefohlenen stehende Liegenschaft erst erteilt werden darf, wenn die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt.