JudikaturJustizRS0004201

RS0004201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.

Entscheidungen
25