JudikaturJustizRS0004172

RS0004172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1938

Hat der Überweisungsgläubiger mit dem Drittschuldner das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so kann der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretene Verpflichtete nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 168 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.