RS0004170 – OGH Rechtssatz
RS0004170 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist der Verpflichtete Nebenintervenient nach § 20 ZPO.
RS0004170 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist der Verpflichtete Nebenintervenient nach § 20 ZPO.