JudikaturJustizRS0004159

RS0004159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2004

Dem Drittschuldner ist nach Zustellung des Zahlungsverbotes dem Überweisungsgläubiger gegenüber die Einwendung verwehrt, er hätte nach Zustellung des Zahlungsverbotes eine Befriedigung des Verpflichteten bewirkt.

Entscheidungen
2