JudikaturJustizRS0004017

RS0004017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1998

Hat das Rekursgericht eine Vernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung vorgenommen wurde, nicht durchgeführt, bildet das einen Verfahrensverstoß, durch den der Anspruch des Verpflichteten und der Gläubiger auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ein derartiger Verstoß ist grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, besonders dann, wenn infolge dieser Verletzung sämtliche Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über den Verwertungsantrag fehlen.

Entscheidungen
2