JudikaturJustizRS0004007

RS0004007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2018

Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. Die Zwangsverwaltung kann daher die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Insbesonders steht sie auch einer Übertragung der Mietrechte nach § 19 Abs 4 MG nicht entgegen.

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