Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: In zwei näher genannten Vorverfahren führte die nun Verpflichtete, die in den USA lebt, als Betreibende gegen ihren gleichfalls in den USA lebenden Ehegatten auf Grund eines vollstreckbaren österr. Notariatsakts wegen 18,5 Mio EUR sA Exekution nach § 294 EO und § 331 EO und erwarb e…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. Voranzustellen ist, dass zufolge Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, in der die Entscheidung über die Verwertungsanträge ausdrücklich vorbehalten wurde (zu ON 1 AS 5), Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nur d…