JudikaturJustizRS0003868

RS0003868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.

Entscheidungen
13